Kulturkontor Hannover e.V. -
Verein zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Hannover

Vereinssatzung

in der Fassung vom 10. August 2005,
geändert am 01. Februar 2006


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kulturkontor Hannover – Verein zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Hannover“.
2. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die kulturelle Vielfalt in Hannover und der Region zu fördern und ihr die gebührende Geltung zu verschaffen.
2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
die Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle Entwicklungen und kultur- und bildungspolitische Entscheidungen
eine fundierte, unabhängige Darstellung und Berichterstattung des kulturellen Lebens in Hannover und Region den Ausbau von kulturellen Netzwerken
die Diskussion, Erarbeitung und öffentliche Verbreitung von Analysen, Konzepten, Empfehlungen und Forderungen und deren Durchsetzung im kulturellen Bereich


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AO erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die rechtsfähig sind.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
3. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer einen schriftlichen Antrag stellt. Die Mitgliedschaft gilt vom Datum des Beitritts.
4. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein wirtschaftlich oder ideell unterstützt. Ein Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes zu haben.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Laufende Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Wahl- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
5. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vereinsvorstand einzuberufen.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 10 Tagen mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
7. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören außer den in der Satzung einzeln bestimmten Punkten die Bestellung (Wahl) und Entlassung des Vorstandes, die Prüfung der Tätigkeit und Entlastung des Vorstandes sowie die Bestellung eines Kassenprüfers zur Entlastung der Kasse zum Ende des Geschäftsjahres.
8. Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt, sofern dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
9. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen.
10. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins (gemäß § 11, Absatz 1) bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegeben Stimmen.
11. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl in seinem Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein weiteres aktives Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
6. Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Geschäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
7. Die Vertretung des Vereins nach außen ist grundsätzlich Aufgabe des Vorstandes, kann aber in bestimmten Angelegenheiten vom Vorstand an einzelne Personen delegiert werden (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit etc.).
8. Verträge mit Firmen oder Privatpersonen sind nur dem Vorstand oder durch den Vorstand schriftlich ermächtigten Personen erlaubt.
9. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Im Innenverhältnis gilt, dass er Ausgaben nur tätigen darf, sofern sie vom Vereinsvermögen gedeckt sind.
10. Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt und/oder dem Registergericht verlangt oder eingefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.


§ 9 Kassenwart

1.Der Kassenwart überwacht die Einnahmen und Ausgaben und die Buchführung.
2.Er hat zu veranlassen, daß Bücher und Belege den von der Mitgliederver-sammlung bestimmten Prüfern vorgelegt werden.


§ 10 Auflösung

1.Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist letzteres nicht der Fall, wird eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einberufen. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig.
2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der vorstehenden Vereinssatzung genannten allgemein förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke. Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.
3.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.